Wir möchten mit unserem Verein schwerstkranke und behinderte Kinder und deren Familien unterstützen, indem wir bei Veranstaltungen wie z.B. bei Stadtfesten, Messen etc. Spenden für Familien und Institutionen sammeln, um helfen zu können.
BFFK- Biker fahren für Kinder e.V., hat den Zweck, bei der Förderung der Jugendhilfe, aber auch bei der Unterstützung und Förderung hilfsbedürftiger Personen (i.R. §53 AO), bei der Überbrückung schwieriger Lebenslagen - durch Betreuung sowie bei wichtigen Anschaffungen - behilflich zu sein.
Wir suchen Mitglieder:
Auch andere gemeinnützige Organisationen unterstützen wir.
Wenn Sie Vorschläge haben oder auch gerne bei uns tätig sein wollen,
ob aktiv, als Fördermitglied oder auch als Sponsor und uns unterstützen wollen,
sind Sie
herzlich Willkommen.
Der BFFK e.V. - Biker fahren für Kinder ist ab 01. Januar 2019 als gemeinnützig anerkannt durch Feststellungsbescheid vom Finanzamt Lübeck vom 25.09.2018.
Neben der "aktiven" Mitgliedern hat der Verein noch ca. 30 Fördermitglieder aus ganz Deutschland die den BFFK e.V. unterstützen.
Um Mitglied des Vereins zu werden, wenden Sie sich bitte an den Vorstand des BFFK e.V. ,
Sie können durch unser Kontaktformula per E-Mail mit uns Kontakt aufnehmen.
Der Beitrag beträgt für Fördermitglieder jährlich 60,00 €, für aktive Mitglieder monatlich 15,00 € .
Sie können auch gern regelmäßig monatlich oder einmalige Spenden leisten.
Natürlich freuen wir uns auch über Spenden für bestimmte einzelne Projekte.
Alle Spenden kommen vollständig den Kindern zugute, da der BFFK e.V. ehrenamtlich arbeitet und alle Verwaltungskosten aus Mitgliedsbeiträgen bestreitet.
§1 Der BFFK e.V. mit Sitz in Postadresse: 21493 Schwarzenbek, Mühlenbogen 39, verfolgt unmittelbar gemeinnützige und
mildtätige Zwecke, im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
a) Zweck des Vereins ist, die Förderung der Jugendhilfe sowie Unterstützung hilfsbedürftiger Personen §53 AO, bei der
Überbrückung schwieriger Lebenslagen, durch Betreuung, Bespaßung z. B., außerdem Kinder, Familien, in Not zu helfen,
z. B. bei wichtigen Anschaffungen behilflich zu sein. Institutionen in Form von praktischer Hilfe, wie z. B. Instandsetzung,
Erhaltung der Geräte und Gebäudeteile. Grundsätzlich: Soweit die Voraussetzungen es zulassen.
b) Die Zweck wird verwirklicht durch die finanzielle Unterstützung, aber wir wollen nicht nur Spenden sammeln, sondern
legen auch selbst Hand an, um auf Kindergartenspielplätzen, oder Behinderteneinrichtungen, zu pflegen,
zu verschönern, oder zu erneuern.
c) Daneben darf der Verein auch andere gemeinnützige Organisationen und juristische Personen des öffentlichen Rechts
ideell und materiell unterstützen für die Förderung der Jugendhilfe und mildtätiger Zwecke.
d) Organisation von Touren „ Biker fahren für Kinder“ um Spenden zu generieren.
§2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhälnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§5 Bei Auflösung des Vereins, oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder einen andere steuerbegünstigte Körperschaft, die der Vorstand vor
Beendigung bestimmt oder deren Rechtsnachfolger. Der Vermögenempfänger hat das Vereinsvermögen
ausschließlich und unmittelbar für die Förderung der Jugendhilfe zu verwenden.
Als Liquidatoren werden der erste, zweite Vorsitzende und der Schatzmeister bestellt.
§6 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge,
1. Die Mitgliedschaft im Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag, die jede voll geschäftsfähige, natürliche- oder jede juristische Person
erwerben kann, die gewillt ist den Vereinszweck zu fördern. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.
2. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.
3. Jedes Mitglied verpflichtet sich, zur Beitragszahlung, monatlich oder jährlich.
Die Höhe und Fälligkeit des Beitrages bestimmt die Mitgliederversammlung. Näheres regelt die Beitragsordnung. Sollte
ein Mitglied in Zahlungsverzug sein, entstehen weitere Kosten, siehe Beitragsordnung.
§7 Beendigung der Mitgliedschaft,
1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluß, festgestellten Zahlungsrückstand oder Tod.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
3. Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen
die Interessen des Vereins verstößt, oder ein sonst wichtiger Grund vorliegt.
§8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§9 Der Vorstand
1. Der Vorstand nach §26 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden,
dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur
Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.
3. Der Verein wird nach außen vertreten durch den ersten Vorsitzenden, oder dessen Vertreter jeweils zusammen mit einem
weiteren Vorstandsmitglied.
4. Rechtsgeschäfte ab einem Geschäftswert von 500,00 Euro sind für den Verein nur verbindlich , wenn es in der
Vereinssitzung durch Stimmenmehrheit der Vereinsmitglieder und durch Unterzeichnung des ersten/ zweiten
Vorsitzende und dem Schatzmeister beschlossen wurde.
5. Der Vorstand ist verantwortlich für
a) die Führung der laufenden Geschäfte,
b) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
c) die Verwaltung des Vereinsvermögen,
d) die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr,
e) die Buchführung,
f) die Erstellung des Jahresberichts,
g) die Vorbereitung und
h) die Einberufung der Mitgliederversammlung.
6. Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds, wenn ein Vorstandsmitglied vor dem Ende der Amtsperiode ausscheidet, können die
übrigen Vorstandsmitglieder bis zur Durchführung von Neuwahlen ein Ersatzmitglied berufen
§10 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sind, auf die Dauer von 2 Jahren. Diese
überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch und Kassenführung.
Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der nächstfolgenden ordentliche Mitgliederversammlung.
§11 Die Mitgliederversammlung, Zuständigkeit, Einberufung
(1). die Mitgliederversammlung ist zuständig für
1. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
2. die Wahl der Kassenprüfer,
3. die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,
4. Entgegennahme des Jahresbericht und die Entlastung des Vorstands,
5. die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Monatsbeitrages und
6. die Beschlussfassung über Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins,
(2). Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt. Die ordentliche Mitgliederversammlung
wird mindestens einmal im Jahr abgehalten. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung, per Post, Fax oder Email
des Vorstands unter einer Einhaltung einer Frist von 2 Wochen. Die Einladung gilt als zugestellt, wenn sie an die zuletzt
bekannte Adresse ( Post, Fax oder Email) geschickt wurde. Der Einladung ist eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der
anstehenden Beschlussfassungen beizufügen.
(3). Stimmberechtigt sind nur die aktiven Mitglieder des Vereins. Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt.
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegeben Stimmen. Die Beschlüsse werden
in Form eines zu erstellenden Protokolls beurkundet und mit Unterzeichnung des 1. Vorsitzendes und des Schriftführers
protokolliert. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 abgegebenen, gültigen Stimmen,
beschlossen werden.
§12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine Außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies im Dienste der Vereinsinteressen
erforderlich erscheint, oder wenn die Einberufung von mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe von
Gründen bei einem Vorstandsmitglied verlangt wird. In dringenden Fällen kann in der außerordentlichen Mitglieder-
sammlung auch über Satzungsänderungen entschieden werden.
Neu geregelt durch eine außerordentlichen Versammlung.
Schwarzenbek den 06.02.2020