BFFK e.V.

Biker fahren für Kinder
 

Über uns

Wir möchten mit unserem Verein schwerstkranke und behinderte Kinder und deren Familien unterstützen, indem wir bei Veranstaltungen wie z.B. bei Stadtfesten, Messen etc. Spenden für Familien und Institutionen sammeln, um helfen zu können.

BFFK- Biker fahren für Kinder e.V., hat den Zweck, bei der Förderung der Jugendhilfe, aber auch bei der Unterstützung und Förderung hilfsbedürftiger Personen (i.R. §53 AO), bei der Überbrückung schwieriger Lebenslagen - durch Betreuung sowie bei wichtigen Anschaffungen - behilflich zu sein.

Wir suchen Mitglieder:

Für nur 5 € im Monat, also 60 € Jahresbeitrag, können Sie als Fördermitglied Teil
unserer Gemeinschaft werden. Wenn Sie AKTIV (d.h. auch an Veranstaltungen
teilnehmend) im Verein mitwirken möchten, sind Sie mit monatlich 15 € dabei.
Ein Motorrad ist kein muss, wäre aber schön.

Auch andere gemeinnützige Organisationen unterstützen wir.

Wenn Sie Vorschläge haben oder auch gerne bei uns tätig sein wollen,

ob aktiv, als Fördermitglied oder auch als Sponsor und uns unterstützen wollen,

sind Sie

herzlich Willkommen.


 Der BFFK e.V. - Biker fahren für Kinder ist ab 01. Januar 2019 als gemeinnützig anerkannt durch Feststellungsbescheid vom Finanzamt Lübeck vom 25.09.2018.


Neben der "aktiven" Mitgliedern hat der Verein noch ca. 30 Fördermitglieder aus ganz Deutschland die den BFFK e.V. unterstützen.


Mitgliedschaft

Um Mitglied des Vereins zu werden, wenden Sie sich bitte an den Vorstand des BFFK e.V. ,

Sie können durch unser Kontaktformula per E-Mail mit uns Kontakt aufnehmen.

Der Beitrag beträgt für Fördermitglieder jährlich 60,00 €, für aktive Mitglieder monatlich 15,00 € .


Sie können auch gern regelmäßig monatlich oder einmalige Spenden leisten.

Natürlich freuen wir uns auch über Spenden für  bestimmte einzelne Projekte.

Alle Spenden kommen vollständig den Kindern zugute, da der BFFK e.V. ehrenamtlich arbeitet und alle Verwaltungskosten aus Mitgliedsbeiträgen bestreitet.



Satzung des BFFK e.V.:

   §1 Der BFFK e.V. mit Sitz in Postadresse:  21493 Schwarzenbek, Mühlenbogen 39, verfolgt unmittelbar gemeinnützige und

        mildtätige Zwecke, im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der   Abgabenordnung.

  a)  Zweck des Vereins ist, die Förderung der Jugendhilfe sowie Unterstützung hilfsbedürftiger Personen §53 AO, bei der 

       Überbrückung schwieriger Lebenslagen, durch Betreuung, Bespaßung z. B., außerdem Kinder, Familien,  in  Not zu helfen,

       z. B. bei wichtigen Anschaffungen behilflich zu sein. Institutionen in Form von praktischer Hilfe, wie z. B. Instandsetzung,

        Erhaltung der Geräte und Gebäudeteile. Grundsätzlich: Soweit die  Voraussetzungen es zulassen.

  b)  Die Zweck wird verwirklicht durch die finanzielle Unterstützung, aber wir wollen nicht nur Spenden sammeln, sondern

       legen auch selbst Hand an, um auf  Kindergartenspielplätzen, oder Behinderteneinrichtungen, zu  pflegen,     

      zu  verschönern, oder zu erneuern.

  c)  Daneben darf der Verein auch andere gemeinnützige Organisationen und juristische Personen des öffentlichen Rechts 

       ideell und materiell unterstützen für die Förderung der Jugendhilfe und mildtätiger Zwecke.

  d) Organisation von Touren „ Biker fahren für Kinder“ um Spenden zu generieren.

  §2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  §3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

      Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  §4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhälnismäßig hohe

       Vergütungen begünstigt werden.

  §5 Bei Auflösung des Vereins, oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine 

       juristische  Person des öffentlichen Rechts oder einen andere steuerbegünstigte Körperschaft, die der Vorstand vor

      Beendigung bestimmt oder deren Rechtsnachfolger.  Der Vermögenempfänger hat das Vereinsvermögen

       ausschließlich und unmittelbar für die Förderung der Jugendhilfe zu verwenden.

       Als Liquidatoren werden der erste, zweite Vorsitzende und der Schatzmeister bestellt.  

   §6 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge,

   1.  Die Mitgliedschaft im Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag, die jede voll geschäftsfähige, natürliche- oder jede juristische Person

        erwerben kann, die gewillt ist den Vereinszweck zu fördern. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.

   2.  Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.

   3.  Jedes Mitglied verpflichtet sich, zur Beitragszahlung, monatlich oder jährlich.

        Die Höhe und Fälligkeit des Beitrages bestimmt die Mitgliederversammlung. Näheres regelt die Beitragsordnung. Sollte 

       ein Mitglied in Zahlungsverzug sein, entstehen weitere Kosten, siehe Beitragsordnung.

  §7 Beendigung der Mitgliedschaft,

  1.  Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluß, festgestellten Zahlungsrückstand oder Tod.

 2.  Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

 3.  Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen

      die Interessen des Vereins verstößt, oder ein sonst wichtiger Grund vorliegt.

   §8 Organe des Vereins

         Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

   §9 Der Vorstand

    1. Der Vorstand nach §26 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, 

     dem Schatzmeister und dem Schriftführer.

 2. Die Vorstandsmitglieder  werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur

     Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.

 3. Der Verein wird nach außen vertreten durch den ersten Vorsitzenden, oder dessen Vertreter  jeweils zusammen mit einem

     weiteren Vorstandsmitglied.

 4. Rechtsgeschäfte ab einem Geschäftswert von 500,00 Euro sind für den Verein nur verbindlich , wenn es in der

     Vereinssitzung durch Stimmenmehrheit der Vereinsmitglieder und durch Unterzeichnung des ersten/ zweiten

     Vorsitzende und dem Schatzmeister beschlossen wurde.

 5. Der Vorstand ist verantwortlich für

 a) die Führung der laufenden Geschäfte,

 b) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

 c) die Verwaltung des Vereinsvermögen,

 d) die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr,

 e) die Buchführung,

 f)  die Erstellung des Jahresberichts,

 g)  die Vorbereitung und

  h)  die Einberufung der Mitgliederversammlung.

   6. Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds, wenn ein Vorstandsmitglied vor dem Ende der Amtsperiode ausscheidet, können die

        übrigen Vorstandsmitglieder bis zur Durchführung von Neuwahlen ein Ersatzmitglied berufen

§10 Kassenprüfung

        Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sind, auf die Dauer von 2 Jahren. Diese

       überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch und Kassenführung.

       Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der nächstfolgenden ordentliche Mitgliederversammlung.

§11 Die Mitgliederversammlung, Zuständigkeit, Einberufung

 (1). die Mitgliederversammlung ist zuständig für

       1. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,

       2. die Wahl der Kassenprüfer,

       3. die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,

       4. Entgegennahme des Jahresbericht und die Entlastung des Vorstands,

       5. die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Monatsbeitrages und

  6. die Beschlussfassung über Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins,

 (2). Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt. Die ordentliche Mitgliederversammlung

        wird mindestens einmal im Jahr abgehalten. Die Einberufung  erfolgt durch schriftliche Einladung, per Post, Fax oder Email

        des Vorstands unter einer Einhaltung einer Frist von 2 Wochen. Die Einladung gilt als zugestellt, wenn sie an die zuletzt

        bekannte Adresse ( Post, Fax oder Email) geschickt wurde. Der Einladung ist eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der

         anstehenden Beschlussfassungen beizufügen.

  (3). Stimmberechtigt sind nur die aktiven Mitglieder des Vereins. Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

        erfolgt durch Handzeichen mit einfacher  Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt.

        Satzungsänderungen bedürfen   einer Mehrheit von ¾ der abgegeben Stimmen. Die Beschlüsse werden

        in Form eines zu erstellenden Protokolls beurkundet und mit Unterzeichnung des 1. Vorsitzendes und des Schriftführers

        protokolliert.  Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 abgegebenen, gültigen Stimmen,

         beschlossen werden.

§12  Außerordentliche Mitgliederversammlung

        Eine Außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies im Dienste der Vereinsinteressen

       erforderlich erscheint, oder wenn die Einberufung von mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe von

       Gründen bei einem Vorstandsmitglied verlangt wird. In dringenden Fällen kann in der außerordentlichen Mitglieder-

        sammlung auch über Satzungsänderungen entschieden werden.

      Neu geregelt durch eine außerordentlichen Versammlung.

       Schwarzenbek den 06.02.2020